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   LAG Sachsen, 05.10.2000 - 2 Ta 235/00   

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https://dejure.org/2000,12161
LAG Sachsen, 05.10.2000 - 2 Ta 235/00 (https://dejure.org/2000,12161)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 05.10.2000 - 2 Ta 235/00 (https://dejure.org/2000,12161)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 05. Oktober 2000 - 2 Ta 235/00 (https://dejure.org/2000,12161)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung verspäteter Klage nach KSchG § 5; Frist Zulassungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 834
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.03.1988 - 7 AZR 587/87

    Wirksamer Zugang einer während der Urlaubsreise des Arbeitnehmers an die

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.10.2000 - 2 Ta 235/00
    Weder ist § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG eine Regelung der ZPO noch ist die Frist wenigstens als Notfrist bezeichnet, weswegen es auch wegen ihrer Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt (siehe BAG vom 16.03.1988 - 7 AZR 587/87 -, AP Nr. 16 zu § 130 BGB, zu II am Ende der Gründe).
  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus LAG Sachsen, 05.10.2000 - 2 Ta 235/00
    Diese Antragsfrist ist - ebenso wie die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG (BAG vom 26.06.1986 - 2 AZR 358/85 -, AP Nr. 14 zu § 4 KSchG 1969, B II 3 b der Gründe) eine prozessuale Frist (strittig, vgl. zu diesem Problem m.N. etwa KR-Friedrich, § 5 KSchG Rdn. 123, sowie Wenzel, in: Bader/Bram/Dörner/Wenzel, Kündigungsschutzgesetz, § 5 Rdn. 47 und 42 sowie § 4 Rdn. 105: Antragsfrist sei - ebenso wenig wie die dreiwöchige Klagefrist - ausschließlich materiell-rechtlich noch ausschließlich prozessrechtlich zu begreifen; vielmehr komme beiden Fristen Doppelnatur zu).
  • LAG Niedersachsen, 28.01.2003 - 5 Ta 507/02

    Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung einer verspätet erhobenen

    Die Erwägungen, die eine solchen Zurechung bezüglich der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG entgegenstehen, führen nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass sich ein Arbeitnehmer den schuldhaft verspäteten Antrag durch seine Prozessbevollmächtigten auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nicht zurechnen lassen muss (differenzierend etwa LAG Hamm - 8 Ta 95/87 - LAGE § 5 KSchG Nr. 31. Eine Zurechnung des Vertreterverschuldens findet vielmehr jedenfalls dann statt, wenn Kündigungsschutzklage bereits erhoben und ein Prozessverhältnis bereits begründet worden ist und sich erst im Verlaufe des Prozesses die Versäumung der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG herausstellt. Bei der Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG handelt es sich nämlich auch um eine prozessuale Frist (z.B. Sächsisches LAG 05.10.2000 - 2 Ta 235/00 - LAGE § 5 KSchG Nr. 101; LAG Hamm 24.09.1987 ebenda).
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